Bewerbung für Polizeibeamte zum Laufbahnabschnitt II
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Polizeibeamte des LA I ein prüfungsgebundener Aufstieg in den LA II möglich.
Zulassungsvoraussetzungen/Ausnahmen
Der Zugang zum LA II ist Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des LA I gemäߧ 6 Abs. 2 HmbLVO-Pol durch eine Teilnahme an der Ausbildung für den LA II möglich, wenn sie
- das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- sich in einer Dienstzeit (§ 2 Abs. 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren im polizeilichen Außendienst bewährt haben,
- nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen.
Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Teilnahme an einer Ausbildung für den LA II beurteilt sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere sind dabei die aktuelle dienstliche Beurteilung und die darin enthaltene Eignungsempfehlung, die Zugangsprüfung sowie die psychologische Eignungsuntersuchung zu berücksichtigen. Da sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung für den LA II an Art. 33 Abs. 2 GG orientiert, können beamtenrechtliche Eignungszweifel bereits einer Zulassung zum Auswahlverfahren entgegenstehen, wenn eine begründete Annahme besteht, dass diese Zweifel auch noch zum Zeitpunkt der abschließenden Auswahlentscheidung nicht vollständig ausgeräumt sein werden.
Die Zulassungsvoraussetzungen 1. und 2. müssen bis zum Beginn der Ausbildung für den LA II erfüllt sein
Eine Ausnahme von der Dauer der notwendigen Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO-Pol.
Bestandteile des Zulassungs-und Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den LA II setzt sich aus den Komponenten Eignungsempfehlung, Zugangsprüfung und psychologische Eignungsuntersuchung zusammen. Die Abfolge der Bestandteile psychologische Eignungsuntersuchung und Teilprüfungen der Zugangsprüfung kann in der Reihenfolge jährlich variieren.
Eine Beschränkung der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber aus Kapazitätsgründen auf die am geeignetsten erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist möglich.
Eignungsempfehlung
Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat im Beurteilungsvordruck die Aussage zu treffen, ob sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber für eine Verwendung im LA II für geeignet oder nicht geeignet hält und dieses ausführlich und nachvollziehbar, ggf. auf einem Beiblatt, zu begründen.
Eine Eignungsempfehlung ist ausgeschlossen, wenn in der Anlassbeurteilung
- mindestens ein Beurteilungsprädikat "E" vergeben wurde oder
- die Bewertung der "Potenziale zur Übernahme weiterer Funktionen" im aktuellen Statusamt oder im nächsthöheren Statusamt mit den Prädikaten "nicht geeignet" bzw. "noch nicht geeignet" erfolgte.
Zugangsprüfung im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
Die Zugangsprüfung richtet sich nach der Satzung über die Zugangs-und Eingangsprüfung des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg vom 16. April 2014;
sie besteht aus bis zu drei schriftlichen Teilprüfungen, die zeitlich versetzt stattfinden können.
ln den Teilprüfungen sollen die Beamtinnen und Beamten des LA I gemäߧ 40 Abs. 7 Satz 5 HmbAPOPol nachweisen, dass sie über die zum Erlass der Studienzeit notwendigen Kenntnisse verfügen.
Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn gemäß § 5 Abs.2, Satz 1 und 2 der Satzung, die Beamtin bzw. der Beamte jede Teilprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sobald feststeht, dass Bewerberinnen und Bewerber eine Teilprüfung nicht bestanden haben, nehmen diese an dem weiteren Verlauf der Zugangsprüfung nicht mehr teil und scheiden aus dem Verfahren aus.
Die Übernahme von Ergebnissen aus bestandenen Zugangsprüfungen ist nicht möglich.
Psychologische Eignungsuntersuchung
Der Inhalt der Eignungsuntersuchung erstreckt sich auf die Schwerpunkte:
- Schlussfolgerndes Denken
- Sprachgebundenes Denken
- Zahlengebundenes Denken
- Merkfähigkeit
- Figurales Denken
- Wahrnehmungsgeschwindigkeit
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits erfolgreich an einer Eignungsuntersuchung teilgenommen haben, können ihr Ergebnis übernehmen. Hiervon ausgenommen ist das Ergebnis der Eignungsuntersuchung aus dem Jahr 2009. Im Falle einer beantragten Wiederholung gilt das letzte Ergebnis.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber / Bestenauslese / Zulassung zum Studium
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Studium für den LA II orientiert sich an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber, die erfolgreich an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben, wird auf Grundlage des Zugangsprüfungsergebnisses festgelegt. Bei Punktgleichheit wird zur Feindifferenzierung das Eignungsuntersuchungsergebnis herangezogen und falls erforderlich, noch weitere Hilfskriterien.
Die vollständigen Voraussetzungen können in der Anweisung des Polizeipräsidenten vom 27. Mai 2014 nachgelesen werden.